Impressum bei Webseiten – Fragen und Antworten

Dienste-Anbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Genauso stehts im Paragrafen Nummero 5 im deutschen Telemediengesetz. Das allerdings wirft ein paar Fragen auf: Wie ist ein Impressum zu gestalten? Wer hat eins anzubieten? Was muß drinnenstehen? Wie sieht es bei Social Media aus? Das alles wird hier kurz angesprochen. In einem früheren Artikel – Die eigene Webseite und die sozialen Medien – bin ich bereits kurz auf einige Fakten zum Impressum eingegangen. Das möchte ich hier nun noch einmal ein bisschen vertiefen. Allerdings ersetzt diese FAQ keine Beratung durch einen Rechtsanwalt.

Ab wann ist ein Impressum auf einer Webseite nötig?

Das deutsche Telemediengesetz sagt im §5 (TMG §5) besagt „Dienste-Anbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.“ Nun ist diese Aussage recht ungünstig formuliert. Gegen Entgelt angeboten meint der Gesetzgeber nicht zwangsweise nur Webseites, die man nur gegen eine Gebühr besuchen darf. Viel mehr gilt das für alle Angebote, die in irgend einer Form ein wirtschaftliches Interesse an ihrem Angebot haben. Zu solchen Angeboten gehören Plattformen zum Verkauf von Waren oder Dienstleistungen. Weiterhin fallen unter diese Anbieterkennzeichnungspflicht auch Unternehmenspräsenzen, die nur zur Darstellung einer Firma gehören. Auch wenn man nur eigene oder fremde Produkte bewirbt, dazu Rezensionen schreibt oder Werbebanner schaltet, fällt unter diese Definition.

Werbebanner und andere Werbeformen im Internet dienen dazu, den eigenen Internetauftritt zu Finanzieren. Es wird ein gewisser Ertrag generiert, der steuerlich geltent gemacht werden muß und daraus folgt, daß eine Art kommerzieller Gewinn erzielt wird.

Auf der anderen Seite bestimmt Paragraf 55 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV), dass Angebote, die „ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen“, kein Impressum benötigen. Dazu gehören beispielsweise die Fotos vom neuen Katzenbaby, welche man seinen Freunden oder der Familie präsentieren möchte. Ist man aber als Katzenzüchter tätig, ist ein Impressum notwendig.

Diese Wertung gilt auch bei eigenen Blogs oder Internetseiten, wo die eigene Sicht auf die Welt dargestellt wird aber auf Werbung verzichtet wird. Steht die eigene Internetseite irgendwie in Zusammenhang mit dem eigenen Beruf, so weitläufig das auch immer sein mag, dann ist ein Impressum fällig.

Werden durch den Aufbau der Webseite (beispielsweise bei Blogs und Foren) Daten wie e-Mail Adresse oder Nutzerstatistiken erhoben, so ist wiederum ein Impressum mit einer Datenschutzerklärung nötig.

Im Zweifelsfall sollte ein Impressum erstellt werden, um rechtliche Verstrickungen zu vermeiden.

Was gehört denn eigentlich in ein Impressum?

Prinzipiell sind sehr wichtig der voll ausgeschriebene Name und die Postanschrift, unter der man ständig erreichbar ist.

Was zusätzlich noch wichtig ist, hängt vom Betreiber ab. Sind Firmen im Internet vertreten gehören dazu der Firmenname, die Unternehmensform, die Namen der Vertretungsberechtigten, das Handelsregister und die dazugehörige Registernummer. Häufig wird jedoch auch eine Steuernummer angegeben, diese hat auf keinen Fall etwas in der Anbieterkennzeichnung zu suchen. Das Gesetz verlangt dort nur die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer.

Grundsätzlich erforderlich sind außerdem noch die Angaben „die eine schnelle elektronische Kontaktaufname und unmittelbare Kommunikation ermöglichen“ – also mindestens eine e-Mail Adresse.

Wo hat das Impressum zu stehen?

Das Impressum muss über maximal zwei Klicks erreichbar sein. Für den Textlink sollten Sie eine eindeutige Bezeichnung wie „Impressum“ oder „Kontakt“ wählen und den Link auf jede Unterseite einbauen. Das gilt übrigens auch bei Seiten für mobile Anwendungen oder Apps. Weiterhin muß der Link zum Impressum auf jeder Seite eines Webauftritts sichtbar sein.

Muß denn auch die Telefonnummer angegeben werden?

Die e-Mail Adresse ist zwingend vorgeschrieben, aber die Telefonnummer wegzulassen macht sich nicht wirklich gut. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zwar 2008 entschieden, daß die Telefonnummer keine notwendige Angabe im Impressum ist. Allerdings kommt beim Weglassen der Telefonnummer wieder ein Stolperstein auf den Anwender zu. Nach dem Willen des EuGH muß dann ein Kontaktforumlar angeboten werden, über daß der Werbsite-Betreiber innerhalb von maximal 60 Minuten erreichbar ist. Solche Fristen sind in der Praxis oftmals recht unrealistisch, daher sollte man nicht ausschließlich auf Kontaktforumlare setzen. Für Online-Händler gilt seit Mitte 2014 gdenrell die Pflicht , die Telefonnummer mitzuteilen (Artikel 246 Pragraf 1 EGBGB).

Wird auf meinen Social-Media-Angeboten wie einer Facebook-Seite ein Impressum benötigt?

Hier gelten genau die selben Pflichten wie für andere Internetangebote auch. Laut Tlelemediengesetz ist auch der Betreiber einer Seite bei Facebook, Shop-Präsenzen auf Plattformen wie eBay oder Amazon verpflichtet ein Impressum gut sichtbar zu verlinken. Gerade dort trudeln häufig Abmahnungen wegen fehlerhaftem oder fehlendem Impressum ein. Hier gilt auch wieder: Geschäftliche Angebote benötigen ein korrektes Impressum, private Seiten sind dazu nicht verpflichtet.

Was passiert, wenn auf ein Impressum bewußt verzichtet wird oder Angaben im Impressum fehlen?

Juristisch gesehen ist ein fehlerhaftes oder fehlendes Impressum ein Wettbewerbsverstoß, durch den sich der Anbieter einen Vorteil im geschäftlichen Verkehr beschafft. Beispielsweise kann ein Händler durch weglassen einer Mail-Adresse eine Reklamation zu einem Produkt entgehen. Ein Mitbewerber kann den Händler deshalb über einen Anwalt abmahnen lassen. Wenn eine solche Abmahnung berechtigt ist, entstehen Kosten von 500 Euro und mehr im Raum.

Ein vorsetzlicher oder ein fahrlässiger Verstoß gegen die Vorgaben des Telemediengesetzes stellt sogar eine Ordnungswidrigkeit dar, die die Aufsichtsbehördem bei nicht richtigen oder vollständig verfügbaren Angaben mit Geldbußen von bis zu 50000 Euronen abstrafen. Aber im Gegensatz zu Abmahnungen sind solche Strafen zur Zeit noch ungewöhnlich.

Was ist mit Statistiktools wie Google Analytics oder Social Media Buttons und Cookies?

Neben den allgemeinen Anbieterdaten empfiehlt es sich – nein es ist dringend Notwendig – eine Datenschutzerklärung bereit zustellen. Diese hat alle relevanten Informationen zum Einsatz von Cookies zu enthalten. Darüber Hinaus müssen beim Einsatz von Social-Media-Buttons die jeweiligen Anbieter davon ausgewiesen sein und daß diese auch Informationen wie IP-Adresse oder die Softwarekonfiguration des Rechners ermitteln.

Nutzt man Google-Analytics sollte man den umfangreichen Informationstext integrieren, den der Suchmaschinenbetreiber Google anbietet.

Kleinere Webseites und Unternehmen können dieser Pflicht schon im Impressum nachkommen und haben das natürlich dann auch dementsprechend schon im Link auszuweisen.

Wer eine umfangreiche Privacy-Policy bereit hält hat dies unter einem Separaten Bereich mit eigenem Link dazu bereitzuhalten. Beschrieben sollte der mit Datenschutzerklärung werden.

Gibt es auch im Internet Hilfe ein Konformes Impressum zu erstellen?

Diese gibt es auf den Webseiten verschiedener Anwaltskanzleien. Dort wird die Unternehmensform abgefragt und jenachdem dazugehörige Informationen, aus denen ein Impressum erzeugt wird.

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